#WISSENSWERTES #FINANZIERUNG #KARRIERE IM SPORT

Finanzierungsmöglichkeiten im Sport und worauf geachtet werden muss

Finanzierungs-möglichkeiten im Sport und worauf geachtet werden muss

Ein Podestplatz bei einem wichtigen Turnier oder einfach ein Sieg gegen die härteste Konkurrentin – es ist die Leidenschaft für den Sport, die die Frauen antreibt. Denn den Weg in den Leistungssport suchen sich Sportlerinnen wohl nicht wegen des hohen Verdienstes. In nur wenigen Sportarten gibt es Siegesprämien zu gewinnen, von denen man finanziell gut leben kann. Tennis übernimmt vor allem mit den ausgeschriebenen Preisgeldern bei Grand Slams eine Vorreiterrolle. Doch der Weg an die Weltspitze ist hart und weit, vor allem weil die Konkurrenz in jeder Sportart groß ist.
Allein von den sportlichen Erfolgen zu leben, ist in Österreich kaum möglich. Eine Option ist daher eine Anstellung als Heeressportlerin, Polizistin oder beim Zoll. Klingt toll, aber selbst das ist kein leichtes Unterfangen. Denn um überhaupt in diesen Sparten aufgenommen zu werden, muss man vom zuständigen Bundesfachverband nominiert werden. Wer schließlich aufgenommen wird, entscheidet später die Bundessportorganisation. Wie im Sport üblich, spielen erbrachte Leistungen dabei eine wichtige Rolle.

Dabei muss es aber nicht bleiben, denn Leistungssportlerinnen haben weitere Optionen, neben ihrer sportlichen Karriere Geld zu verdienen. Und zwar durch diese drei verschiedenen Möglichkeiten: Spenden, Crowdfunding oder Sponsoring. Dabei sind unterschiedliche Dinge zu beachten.

Unterschiedliche Möglichkeiten

Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die als Unterstützung für die Sportlerin dienen sollen. Sie kommen dann meist von einem Unternehmen oder auch einer Privatperson. Für die Sportlerin ist das wohl der beste Deal, denn die Geldgeberin oder der Geldgeber erwarten sich keine Leistung in retour.

Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die als Unterstützung für die Sportlerin dienen sollen. Sie kommen dann meist von einem Unternehmen oder auch einer Privatperson. Für die Sportlerin ist das wohl der beste Deal, denn die Geldgeberin oder der Geldgeber erwarten sich keine Leistung in retour.

Anders ist es jedoch beim Sponsoring. Hier gehen die Sportlerinnen mit einer Firma oder einer Privatperson eine Partnerschaft ein. Das bedeutet, dass der Sponsor oder die Sponsorin Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, Gegenleistungen aber auch explizit in einem Vertrag festgehalten werden. Das kann verschiedene Werbedeals oder auch Branding betreffen. Meist ist es der Fall, dass Sportlerinnen eine Aufschrift am Sportgerät oder der Sportkleidung tragen oder sich für andere Gegenleistungen bereit erklären. Klar, ein erster oder neuer Sponsorenvertrag kann aufregend sein, den Vertrag genau zu lesen und kennen zahlt sich aus. Denn Vereinbarungen müssen streng eingehalten werden. Ansonsten haben eine Sponsorin oder ein Sponsor die Möglichkeit diese rechtlich zu erzwingen.

Allein von den sportlichen Erfolgen zu leben, ist in Österreich kaum möglich.

Anders ist es jedoch beim Sponsoring. Hier gehen die Sportlerinnen mit einer Firma oder einer Privatperson eine Partnerschaft ein. Das bedeutet, dass der Sponsor oder die Sponsorin Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, Gegenleistungen aber auch explizit in einem Vertrag festgehalten werden. Das kann verschiedene Werbedeals oder auch Branding betreffen. Meist ist es der Fall, dass Sportlerinnen eine Aufschrift am Sportgerät oder der Sportkleidung tragen oder sich für andere Gegenleistungen bereit erklären. Klar, ein erster oder neuer Sponsorenvertrag kann aufregend sein, den Vertrag genau zu lesen und kennen zahlt sich aus. Denn Vereinbarungen müssen streng eingehalten werden. Ansonsten haben eine Sponsorin oder ein Sponsor die Möglichkeit diese rechtlich zu erzwingen.

Allein von den sportlichen Erfolgen zu leben, ist in Österreich kaum möglich.

Während die Sportlerin finanzielle Unterstützung erhält, sieht der Sponsor oder die Sponsorin diese Partnerschaft meist als geschäftliche Investition. So erfolgt ein Sponsorenvertrag meist nicht unüberlegt. Die gesponserte Sportlerin muss sich für die Marke als Werbeträgerin eignen. Ein positiver Öffentlichkeitsauftritt der Sportlerin ist essenziell. Leistet man sich einen Fauxpas, kann der Deal schnell einmal Geschichte sein. Je bekannter und erfolgreicher sie ist, desto einfacher wird es sein, neue und weitere Sponsorings für sich zu gewinnen. Eine Herangehensweise neue Partnerschaften zu finden, kann eine gute Selbstdarstellung auf Social Media und ein häufiges Vorkommen in Medienberichten sein. Wer häufig und gut in der Öffentlichkeit steht, weckt Interesse. Ein neuer Sponsoringvertrag steht dann vielleicht schon bald vor der Tür.

Beim Crowdfunding hingegen ist man auf die Hilfe von mehreren Menschen angewiesen. Über verschiedene Plattformen haben Sportlerinnen die Möglichkeit, um Spenden zu bitten. Eine bestimmte Spendensumme gibt es dabei nicht, jeder Cent zählt. Diese Art ist eine gute Möglichkeit sich Turnierreisen oder Trainingsstunden zu finanzieren. Über Social Media oder Vereins-Websites wird dann meist zum Spenden aufgerufen. Anders als beim Sponsoring ist eine Gegenleistung nicht immer notwendig. Über eine kleine Geste, wie zum Beispiel einer Grußbotschaft oder Dankeschön-Geschenke, freuen sich die Spendenden mit Sicherheit.

Unternehmerin sein

Ab wann sind nun eigentlich Werbeeinnahmen und Preisgelder in Österreich steuerpflichtig? Das ist abhängig davon, ob die Sportlerin Unternehmerin ist oder nicht. Hier wird in drei Kategorien unterschieden: Unternehmerin, Kleinunternehmerin und keine Unternehmerin. Doch wann ist, was der Fall?

Sportlerinnen sind keine Unternehmerinnen, wenn sie kein echtes Dienstverhältnis bei einem Verein haben und somit im einkommensteuerlichen Sinn meist unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen. Eine Einkommensteuererklärung muss am Ende des Jahres trotzdem abgeben werden.
Vor allem am Anfang der Karriere sind die Ausgaben meist höher als die Einnahmen. Wenn das der Fall ist, brauchen sich die Sportlerinnen keine Sorgen hinsichtlich Steuern zu machen. Denn im Sinne der Einkommensteuer liegt Liebhaberei vor und der Sport wird als kostenpflichtiges Hobby angesehen. Somit besteht auch keine Steuerpflicht.

Finanzierung, Sport, Karriere

Gewinnt man Preisgeld, ist die Freude sicherlich erstmal groß. Aber Vorsicht.

Finanzierung, Sport, Karriere

Gewinnt man Preisgeld, ist die Freude sicherlich erstmal groß. Aber Vorsicht.

Finanzierung, Sport, Karriere

Wenn die Einnahmen der Sportlerin unter 35.000 Euro pro Jahr bleiben, fällt sie in die Kategorie der Kleinunternehmerregelung. Es kommt dann zwar zu keiner Umsatzsteuerpflicht, sie können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sind die Einnahmen aus der sportlichen Karriere jedoch höher, als die Ausgaben, dann gilt man bereits als Unternehmerin. Auf der Rechnung muss die Umsatzsteuer aufscheinen und der Steuersatz liegt bei 20 %.
Berufssportlerinnen erzielen grundsätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159), sofern eben Selbständigkeit als Unternehmerin gegeben ist. Wenn Sportlerinnen sich allerdings, zum Beispiel mit einem Verein, verpflichten an einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen teilzunehmen und dabei der sportliche Erfolg im Vordergrund steht, liegt ein Werkvertrag vor. Auch dieser führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (VwGH 24.02.1982, 81/13/0159).
Gewinnt man Preisgeld, ist die Freude sicherlich erstmal groß. Aber Vorsicht: Denn auch die können steuerpflichtig sein. Und zwar hängt das davon ab, wer Veranstalterin und Veranstalter ist. Ist eben diese oder dieser eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, muss man die Preisgelder in dem Land versteuern, wo die Firma ihren Sitz hat. Handelt es sich bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter um keine Unternehmerin oder keinen Unternehmer, sind die Gelder an dem Ort steuerbar, an dem die Veranstaltung stattfindet.

Im Vergleich zu Sportlerinnen von Teamsportarten haben Einzelsportlerinnen einen klaren Vorteil. Denn sie kommen in den Genuss der Sportlerpauschalierungsverordnung. Davon profitieren aber nicht nur hauptberufliche, sondern auch nebenberufliche Sportlerinnen. Dabei gibt es aber eine Voraussetzung: Eine überwiegende Anzahl der Wettkämpfe muss im Ausland absolviert werden. Das Gute ist, dass die Sportlerin nur 33 % ihres Welteinkommens als Athletin (einschließlich der Werbeeinnahmen) in Österreich zu versteuern hat. Die restlichen zwei Drittel des Einkommens unterliegen in Österreich keiner Steuer.

Dokumentation erforderlich

Die steuerlichen Pflichten können für Sportlerinnen ein komplexes Thema abbilden, wer den Überblick behalten will, führt am besten genau Buch. Denn wer einen klaren Kopf über Einnahmen und Ausgaben behält, tut sich leichter und umgeht Probleme.
Aber Achtung: Bei abgabenpflichtigen Personen ist die Aufzeichnung nicht freiwillig. Gemäß § 126 BAO haben Abgabepflichtige und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände notwendig sind.

Wer den Überblick behält, steigt besser aus.

Ob die Sportlerin Spenden nun von einer Privatperson oder einem Unternehmen erhält, macht jedoch keinen Unterschied. Denn sobald sich der Geldgeber oder die Geldgeberin gewisse Gegenleistungen von der Sportlerin erwartet, wie zum Beispiel das Tragen des Sponsorennamens oder der Auftritt bei Events, ist dies für gewöhnlich in einem Vertrag festgehalten. Sobald es diesen also gibt, handelt es sich bei den bezahlten Geldern um Betriebseinnahmen und sind somit steuerpflichtig. In Österreich sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis 50.000 Euro innerhalb eines Jahres steuerbefreit. Zwischen anderen Personen beträgt die Grenze pro Person 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

Jene Aufzeichnungen dürfen Sportlerinnen und deren Vereine keinesfalls löschen oder wegwerfen, da gemäß § 132 BAO Bücher und Aufzeichnungen, sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren sind. Hinzukommt, dass sie in weiterer Folge auch für Abgabenerhebung relevante Verfahren von Bedeutung sein können. Seitens des Finanzamtes wird den Sportlerinnen empfohlen, aufzuzeichnen, von wem, an wen und in welcher Höhe eine Spende geleistet wurde.

Wer den Überblick behält, steigt besser aus.

Ob die Sportlerin Spenden nun von einer Privatperson oder einem Unternehmen erhält, macht jedoch keinen Unterschied. Denn sobald sich der Geldgeber oder die Geldgeberin gewisse Gegenleistungen von der Sportlerin erwartet, wie zum Beispiel das Tragen des Sponsorennamens oder der Auftritt bei Events, ist dies für gewöhnlich in einem Vertrag festgehalten. Sobald es diesen also gibt, handelt es sich bei den bezahlten Geldern um Betriebseinnahmen und sind somit steuerpflichtig. In Österreich sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis 50.000 Euro innerhalb eines Jahres steuerbefreit. Zwischen anderen Personen beträgt die Grenze pro Person 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

Jene Aufzeichnungen dürfen Sportlerinnen und deren Vereine keinesfalls löschen oder wegwerfen, da gemäß § 132 BAO Bücher und Aufzeichnungen, sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren sind. Hinzukommt, dass sie in weiterer Folge auch für Abgabenerhebung relevante Verfahren von Bedeutung sein können. Seitens des Finanzamtes wird den Sportlerinnen empfohlen, aufzuzeichnen, von wem, an wen und in welcher Höhe eine Spende geleistet wurde.

Wer den Überblick behält, steigt besser aus.

PRAE als weitere Möglichkeit

Selten sind Sportlerinnen bei einem Verband oder einem Verein angestellt. Für Sportlerinnen gibt es dennoch eine Möglichkeit sich etwas dazuzuverdienen – und zwar mit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (kurz PRAE). Gemeinnützige Sportvereine und -verbände können an ihre Mannschafts- und Einzelsportlerinnen nämlich unter bestimmten Voraussetzungen für ihre sportlichen Tätigkeiten eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die PRAE ist allerdings nur dann in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn die Frau ihren Sport nebenberuflich ausübt. Die Auslegungssache des Hauptberufes ist groß. Denn als Hauptberuf zählen beispielsweise auch ein Studium und die Tätigkeit als Hausfrau in einem Familienverband.
Es spielt keine Rolle, ob die Sportlerinnen jene Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit, wie zum Beispiel als Freiberuflerin, gewerblicher Tätigkeit oder als sonstige Einkünfte eingestuft werden. Die Zuordnung ist nämlich erst dann relevant, wenn eingeordnet wird, ob eine Sozialversicherungs-Pflicht nach dem ASVG oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorliegt. Bei Mannschaftssportarten wird die Steuer vom Verein einbehalten und an das Finanzamt gezahlt, Einzelsportlerinnen sind als Empfängerinnen für die Versteuerung selbst verantwortlich.

Seit dem Jahr 2023 beträgt die PRAE pro Tag 120 Euro und monatlich maximal 720 Euro. Die Beträge sollten aber eingehalten werden: Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen diese Werte, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern und es kann somit zu einer Sozialversicherungspflicht kommen. Erhalten die Sportlerinnen zusätzlich zu ihrer PRAE eine Siegesprämie, dann ist auch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt erforderlich.

Steuern, Finanzierung

© GEPA Pictures/ÖPC

Neben der PRAE dürfen jedoch keine zusätzlichen Reisevergütungen, wie zum Beispiel Kilometergeld, an die Sportlerinnen ausbezahlt werden. Erfolgt keine direkte Auszahlung an die Sportlerin, sondern werden vom Verein nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist zusätzlich die begünstigte Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen möglich. Aber Achtung: Auch hier wird der Sportlerin eine genaue Dokumentation ihrer Einsätze empfohlen. Denn es müssen Nachweise für die Einsatztage geliefert werden. Wer also den Überblick behält, steigt besser aus.

Die steuerliche Situation ist aber nur schwer verallgemeinerbar, denn die steuerlichen Pflichten von Profi- und Hobbysportlerinnen in Österreich können je nach individueller Situation und Einkommen variieren. Wer auf der sicheren Seite sein will, holt sich Rat von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin. Der Experte oder die Expertin können dann sicherstellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden und Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Wer über aktuelle steuerliche Gesetze und Vorschriften informiert ist, umgeht mögliche Strafen oder Sanktionen. Es gilt also: better safe, than sorry.

Neben der PRAE dürfen jedoch keine zusätzlichen Reisevergütungen, wie zum Beispiel Kilometergeld, an die Sportlerinnen ausbezahlt werden. Erfolgt keine direkte Auszahlung an die Sportlerin, sondern werden vom Verein nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist zusätzlich die begünstigte Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen möglich. Aber Achtung: Auch hier wird der Sportlerin eine genaue Dokumentation ihrer Einsätze empfohlen. Denn es müssen Nachweise für die Einsatztage geliefert werden. Wer also den Überblick behält, steigt besser aus.

Die steuerliche Situation ist aber nur schwer verallgemeinerbar, denn die steuerlichen Pflichten von Profi- und Hobbysportlerinnen in Österreich können je nach individueller Situation und Einkommen variieren. Wer auf der sicheren Seite sein will, holt sich Rat von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin. Der Experte oder die Expertin können dann sicherstellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden und Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Wer über aktuelle steuerliche Gesetze und Vorschriften informiert ist, umgeht mögliche Strafen oder Sanktionen. Es gilt also: better safe, than sorry.

Steuern, Finanzierung

Better safe, than sorry.

 – verfasst von Laura Rieger

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